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BGBl. Nr. 242/1989

kundgemacht 31.05.1989 RIS↗Parlament↗
242. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1989
Bundesgesetz vom 27. April 1989, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung geändert werden (Strafgesetznovelle 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 242/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 21 § 0↗RIS↗
§ 201neu
in Kraft 01.07.1989 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 242/1989 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 § 201↗RIS↗

Zehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit

Vergewaltigung

Paragraph 201, (1) Wer eine Person mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Als schwere Gewalt ist auch eine Betäubung anzusehen.

  1. Absatz 2,Wer außer dem Fall des Absatz eins, eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter im Fall des Absatz eins, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, im Fall des Absatz 2, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist der Täter im Fall des Absatz eins, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, im Fall des Absatz 2, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.