Absatz eins,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 3,) durch den Landeshauptmann zu veranlassen. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an das Umweltbundesamt zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,) zu führen.
BGBl. Nr. 299/1989
299. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, und das Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
römisch drei. ABSCHNITT
Erfassung,Abschätzung und Bewertung von Altlasten
Aufsuchen von Altlasten
Paragraph 13,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfaßten Altlasten zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- bzw. sanierungsbedürftigen Altlasten sind in einem Altlastenatlas (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,) auszuweisen, der vom Umweltbundesamt zu führen ist. In den Altlastenatlas ist beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und bei dem Amt der jeweiligen Landesregierung während der Amtsstunden öffentliche Einsicht zu gewähren.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat beim Umweltbundesamt die EDV-technischen und fachlichen Voraussetzungen für die Führung des Verdachtsflächenkatasters und für die Führung und Einsichtnahme in den Altlastenatlas zu schaffen.