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BGBl. Nr. 299/1989

kundgemacht 29.06.1989 RIS↗Parlament↗
299. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, und das Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 299/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.07.1989 – 04.12.1992 · idF BGBl. Nr. 299/1989 · danach: BGBl. Nr. 760/1992 § 14↗RIS↗

Prioritätenklassifizierung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der von den Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraph 13, Absatz eins, nach Anhörung der Landeshauptmänner für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit der Finanzierung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen und fortzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      festgestellte Schadstoffausbreitung und Verunreinigung sowie deren Ausmaß;
    2. Ziffer 2
      Nutzung gefährdeter Objekte und Nutzungsbeschränkungen;
    3. Ziffer 3
      Möglichkeiten der Schadstoffausbreitung;
    4. Ziffer 4
      Eigenschaften der abgelagerten Abfälle und das Ausmaß der Kontamination;
    5. Ziffer 5
      vorhandene Schutzeinrichtungen zur Verhinderung einer möglichen Schadstoffausbreitung;
  2. Absatz 2,Die Prioritätenklassifizierung ist zur öffentlichen Einsicht im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie sowie in den Ämtern der Landesregierungen während der Amtsstunden aufzulegen.