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BGBl. Nr. 299/1989

kundgemacht 29.06.1989 RIS↗Parlament↗
299. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, und das Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 299/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.07.1989 – 04.12.1992 · idF BGBl. Nr. 299/1989 · danach: BGBl. Nr. 760/1992 § 16↗RIS↗

römisch vier. ABSCHNITT
Durchführung der Altlastensanierung

Duldungspflichten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Sofern der begründete Verdacht besteht, daß eine Verdachtsfläche vorliegt, sind die Organe der Behörde berechtigt, Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang zu betreten sowie Proben zu entnehmen, soweit dies zur Beurteilung der Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Bergbauzwecken dienen, sind vor dem Betreten die Bergbauberechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Inanspruchnahme zum Zweck der Sicherung und Sanierung einer Altlast erforderlich ist, zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung und Sanierung einer Altlast zu dulden.
  3. Absatz 3,Die Organe der Behörde haben beim Vorgehen gemäß Absatz eins und Absatz 2, darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird.
  4. Absatz 4,Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.