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BGBl. Nr. 299/1989

kundgemacht 29.06.1989 RIS↗Parlament↗
299. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, und das Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 299/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 01.07.1989 – 16.03.1993 · idF BGBl. Nr. 299/1989 · danach: BGBl. Nr. 185/1993 § 18↗RIS↗

Sanierungsmaßnahmen durch den Bund

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Sofern nicht einem Verpflichteten nach Paragraph 17, Absatz eins, die Sicherung oder Sanierung von Altlasten aufgetragen werden kann, führt der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durch, wobei für den Bund keine über den Ertrag der Altlastenbeiträge hinausgehende finanzielle Belastung entstehen darf. Die Kosten der Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes) hat der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds aus den Mitteln gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zu tragen.
  2. Absatz 2,Wer rechtswidrig und schuldhaft entweder eine Altlast verursacht hat oder als Liegenschaftseigentümer der Ablagerung, die zum Entstehen der Altlast geführt hat, zugestimmt oder sie geduldet hat, ist verpflichtet, dem Bund die zur Sicherung oder Sanierung der Altlast erforderlichen Kosten zu ersetzen, soweit dieser nach Paragraph 18, Absatz eins, tätig geworden ist. Haben mehrere Personen das Entstehen der Altlast verschuldet, sind die Paragraphen 1301 und 1302 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Über den Ersatz der Kosten haben die Gerichte zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Besteht das Verschulden des Ersatzpflichtigen nur in einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden nach einem niederen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.