Absatz eins,Altlasten sind Altablagerungen, Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen.
BGBl. Nr. 299/1989
299. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, und das Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
- Absatz 2,Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
- Absatz 3,Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
- Absatz 4,Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- Ziffer einsderen sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
- Ziffer 2deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Absatz 7,) geboten ist.
Die Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. - Absatz 5,Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
- Ziffer einsAbfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe);
- Ziffer 2Erdaushub und Abraummaterial, sofern sie nicht mit umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt wurden, daß eine besondere Behandlung erforderlich ist;
- Ziffer 3Berge und taubes Gestein sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;
- Ziffer 4Fäkalien, Stallmist und Jauche.
- Absatz 6,Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle, deren Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (Absatz 7,) erfordern. Derartige Abfälle hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen.
- Absatz 7,Im öffentlichen Interesse ist die Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- Ziffer einsdie Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Ziffer 2Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
- Ziffer 3die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Ziffer 4Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Ziffer 5Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- Ziffer 6das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- Ziffer 7die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.
- Absatz 8,Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie.
- Absatz 9,Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.
- Absatz 10,Zwischenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, in der Abfälle erstmalig, nicht länger als ein Jahr, mit der Absicht gelagert werden, sie einer Abfallbehandlung oder einer Verwertung zuzuführen.
- Absatz 11,Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind darstellbare Bereiche, von denen auf Grund früherer oder gegenwärtiger Nutzungsformen eine unzumutbare Beeinträchtigung für den Menschen oder die Umwelt oder eine Gefährdung durch Verunreinigungen (fest, flüssig, gasförmig) des Untergrundes ausgehen kann.
- Absatz 12,Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung oder Versendung (Paragraph 3, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) in das Ausland oder das Abholen durch einen ausländischen Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) zum Verbringen in das Ausland.
- Absatz 13,Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Überwachung möglicher Emissionen einer Altlast und das Verhindern der Ausbreitung von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen.
- Absatz 14,Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung.