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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz 13 § 0↗RIS↗
Art. 10 § 10neu
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 Art. 10 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Dem Legalisator ist für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei in der Regel eine Gebür zu entrichten. Das Nähere ist vom Justizminister im Verordnungswege derart festzusetzen, daß die Kosten der Beglaubigung einer Unterschrift durch den Legalisator jene einer gerichtlichen Legalisirung nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisirungsgebür für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Absatz eins, festzusetzenden Gebür.
  3. Absatz 3,Die von dem Legalisator vorgenommenen Beglaubigungen unterliegen der für gleichartige notarielle Legalisirungen zu entrichtenden Stempelgebür.
  4. Absatz 4,In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 3 000 S handelt und die im Sinne des Paragraph 34, GBG 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisirungs- und Stempelgebür.