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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 8371 § 0↗RIS↗
§ 81geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 10.07.1945 – 31.07.1989 · idF StGBl. Nr. 47/1945 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 81↗RIS↗
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.2026 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 71/2026 § 81↗RIS↗
Gerichtsacten.
§. 81.
(1) Die Vorschriften darüber, wie mit den bei Gericht einlangenden Schriften zu verfahren ist, sind, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Besonderes anordnet oder sonst gesetzliche Bestimmungen dafür bestehen, im Verordnungswege zu erlassen. Hiebei hat der Justizminister zu bestimmen, inwieweit besondere Eingangsbücher zu führen sind, um einen Nachweis zu gewinnen, zu welchen Acten die eingelangten Schriftstücke genommen oder an welche Behörden sie abgegeben wurden; in Grundbuchssachen müssen jedoch alle einzelnen an das Gericht gelangenden Eingaben und Schriften verzeichnet werden.
(2) Alle Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, sind in einem Actenhefte (Actenbund) zu sammeln und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen (Acten).
(3) Wie die Akten in Grundbuchssachen zu bilden sind, wird durch Verordnung bestimmt.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
Siehe die Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Gerichtsakt, Akt, Aktenheft, Aktenbund, Aktenzahl, Aktenführung