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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 8371 § 0↗RIS↗
§ 89eneu
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 10/1991 § 89e↗RIS↗

Paragraph 89 e, (1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes dürfen nur zur Führung zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen Zwecken verknüpft werden. Die Paragraphen 11 und 12 des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, sind nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen, sofern der Fehler entstanden ist
    1. Ziffer eins
      bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen beim Bundesrechenamt;
    2. Ziffer 2
      bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.