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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtshaftungsgesetz (AHG) 25 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.01.1989 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 233/1988 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.08.1989 – 28.02.1993 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 91/1993 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.
(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 3 erstreckt sich für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes der Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet.
(3) Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht Vorbehaltlich des Abs. 4 ist auf den Wert Klagen des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
(4) Vorbehaltlich des Abs. 5 ist auf Klagen des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
(54) Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
(65) Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes, zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.