Absatz eins,Der Ständige Ausschuß hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind, und über Berufungen (Beschwerden) gegen Beschlüsse von Notariatskammern wegen Standespflichtverletzungen zu entscheiden.
BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 141fneu
Paragraph 141 f,
- Absatz 2,Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter von mindestens vier Notaren, erforderlich. Im Rechtsmittelverfahren wegen einer Standespflichtverletzung sind die Mitglieder der Notariatskammer ausgeschlossen, die in erster Instanz entschieden hat. Die Bestimmungen des Paragraph 127, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden. Im Rechtsmittelverfahren wegen einer Standespflichtverletzung eines Notars dürfen sich die Notariatskandidaten an den Beratungen, Verhandlungen und Beschlußfassungen nicht beteiligen; sie können jedoch in den diesbezüglichen Sitzungen anwesend sein.
- Absatz 3,Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung herbeiführen, es sei denn, daß es sich um eine Berufung (Beschwerde) gegen einen Beschluß der Notariatskammer wegen einer Standespflichtverletzung handelt. Zu einem durch schriftliche Abstimmung herbeigeführten Beschluß ist die einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.