Absatz eins,Findet das Disciplinargericht, daß das einem Notare zur Last fallende Disciplinarvergehen auch nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahnden sei, so hat es die Anzeige an das zuständige Strafgericht zu machen.
BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 182neu
Paragraph 182,
- Absatz 2,So lange die Untersuchung bei dem Strafgerichte anhängig ist, darf gegen den Notar das Disciplinarverfahren wegen derselben Handlung nicht stattfinden.
- Absatz 3,Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen der Einleitung der Untersuchung oder der Verhängung der Haft gegen einen Notar der Notariatskammer und dem Oberlandesgerichte die Anzeige zu machen, und nach Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens diesen Behörden eine Abschrift der das Verfahren abschließenden Entscheidung mitzutheilen.
- Absatz 4,Die gleiche Mittheilung ist an die Notariatskammer zu machen, wenn das strafgerichtliche Verfahren gegen einen Notariatscandidaten stattgefunden hat.