Absatz eins,Wenn ein Notar durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Führung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ihn die Notariatskammer, und wenn diese ihre Obliegenheit nicht erfüllt, der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer aufzufordern, binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist sein Amt als Notar zurückzulegen.
BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 183neu
römisch vier. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
Paragraph 183,
- Absatz 2,Entspricht der Notar dieser Aufforderung nicht, so hat die Notariatskammer, beziehungsweise der Präsident des Gerichtshofes, die Anzeige an das Oberlandesgericht zu erstatten.
- Absatz 3,Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im Paragraph 171, bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 93 bis 95, 97 und 98 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, vorliegt.