Absatz 2,Das Datum der Notariatsurkunde und andere Zeitbestimmungen, sowie Angaben von Zahlen überhaupt, sind, wenn sie zum ersten Male vorkommen, mit Buchstaben zu schreiben. Ausgenommen sind: die Angabe der Geschäftszahl, der Haus- und Katasternummern, der Grundbuchsfolien, sowie der Zahlen in Vermögens-Inventaren, Erbtheilungen, Kaufschillingsverrechnungen und Rechnungen überhaupt, wenn dieselben in eine Notariatsurkunde aufgenommen werden. Die Resultate, sowie die Beträge, welche hiernach ein Betheiligter an den andern zu fordern hat, müssen jedoch mit Buchstaben geschrieben werden.
BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Paragraph 44, (1) Die Notariatsurkunden müssen deutlich und ohne Abkürzung geschrieben sein und Lücken durch Striche ausgefüllt werden.
- Absatz 3,Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so können deren Datum, etwaige Geschäftszahl oder sonstige darin vorkommende Zahlen mit Ziffern geschrieben werden.