Absatz eins,Von Notariatsakten, die letztwillige Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen Protokollen und den dem Notar übergebenen schriftlichen letztwilligen Anordnungen können Beurkundungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften erteilt werden.
BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 96neu
Paragraph 96,
- Absatz 2,Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,
- Litera abei Lebzeiten des Erblassers nur an ihn oder an seinen mit einer gemäß Paragraph 69, beglaubigten, auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht versehenen Machthaber;
- Litera bnach dem Tode des Erblassers erst dann, wenn die letztwillige Anordnung gerichtlich kundgemacht worden ist; der Tag der Kundmachung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken.