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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 381 § 0↗RIS↗
§ 332neu
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 140/1997 § 332↗RIS↗

Paragraph 332,

  1. Absatz eins,Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten und ist dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt, so hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des durch die Vernehmung des Zeugen entstehenden Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist. Hievon ist abzusehen, wenn die vom Staatsschatze in dem Verfahren vorläufig zu leistenden Zeugengebühren insgesamt den Betrag von 1000 S voraussichtlich nicht übersteigen und mit ihrer Einbringung bestimmt zu rechnen ist.
  2. Absatz 2,Bei nicht rechtzeitigem Erlag dieses Vorschusses hat die Ausfertigung der Ladung zu unterbleiben und ist die Verhandlung auf Antrag des Gegners ohne Rücksicht auf die ausständige Beweisaufnahme fortzusetzen (Paragraph 279,). Der Beschluß, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird, ist nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 30 000 S übersteigt.