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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 381 § 0↗RIS↗
§ 507neu
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 140/1997 § 507↗RIS↗

Paragraph 507,

  1. Absatz eins,Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach Paragraph 502, Absatz eins, unzulässig sind, zurückzuweisen. Findet es keinen Anlaß zur Zurückweisung der Revision, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen. Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit der Revision kann dieser nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.
  2. Absatz 2,Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen. Diese Frist beginnt bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht; bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 3,) beginnt sie erst mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 508, a). Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des Paragraph 506, mit Ausnahme der unter Absatz eins, Ziffer eins und 2 angegebenen Erfordernisse sinngemäße Anwendung. Neue Thatsachen und Beweise, welche der Revisionsgegner zur Widerlegung der in der Revisionsschrift angegebenen Revisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweit berücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführt sind.
  4. Absatz 4,Von der Einbringung der Revisionsbeantwortung ist der Revisionswerber durch Mittheilung eines Exemplares der Revisionsbeantwortung zu verständigen.
  5. Absatz 5,Die Überreichung der Revisionsschrift und Revisionsbeantwortung kann nicht durch Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden.