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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 381 § 0↗RIS↗
§ 518neu
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 140/1997 § 518↗RIS↗

Paragraph 518,

  1. Absatz eins,Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (Paragraph 454,) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Recurs ergriffen werden. Der Paragraph 461, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Beschwerden gegen alle anderen im Laufe des Verfahrens gefassten Beschlüsse, und insbesondere gegen die während des Verfahrens erlassenen einstweiligen Verfügungen sind mit dem gegen den Endbeschluss gerichteten Recurs zu verbinden.
  3. Absatz 3,Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 15 000 S, so kann der Endbeschluß nur aus den im Paragraph 501, angeführten Gründen angefochten werden.