Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 187 § 0↗RIS↗
§ 114neu
in Kraft 01.08.1989 – 29.02.2008 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 114↗RIS↗

Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters.

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Das Executionsgericht hat die Geschäftsführung des Verwalters zu überwachen und auf die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung von amtswegen zu dringen.
  2. Absatz 2,Es entscheidet, erforderlichenfalls nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist, über die vom Verpflichteten, von Miteigenthümern der verwalteten Liegenschaft oder von betheiligten Gläubigern wider die Zulässigkeit oder Angemessenheit einzelner Verwaltungsmaßregeln erhobenen Einwendungen und über die wider das Verhalten des Verwalters vorgebrachten Erinnerungen. Den hierüber ergehenden gerichtlichen Verfügungen hat der Verwalter zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Das Executionsgericht kann von amtswegen oder auf Antrag die Entlassung des Verwalters anordnen und einen neuen Verwalter ernennen. Die in Ansehung der ersten Ernennung des Verwalters gegebenen Bestimmungen haben auch in diesem Falle Anwendung zu finden (Paragraphen 106 bis 108).