Absatz eins,Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft nothwendigen Auslagen, einschließlich der im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den rückständigen oder während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins,) zu berichtigen.
BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 121neu
Paragraph 121,
- Absatz 2,Für die im Paragraph 120 b, Absatz 2, Ziffer 5, bezeichneten Zahlungen ist die nach dem Stande des öffentlichen Buches oder nach Inhalt des Protokolles über die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten selbst zukommende Rangordnung maßgebend.