Absatz eins,Der Vollzug einer bewilligten Execution erfolgt, sofern in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, vom amtswegen.
BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Executionsvollzug.
Paragraph 16,
- Absatz 2,Der Vollzug der Execution wird entweder unmittelbar durch die Civilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln.