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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 187 § 0↗RIS↗
§ 256neu
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 519/1995 § 256↗RIS↗

Paragraph 256,

  1. Absatz eins,Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokolle verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.
  2. Absatz 2,Dieses Pfandrecht erlischt, wenn der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes (Paragraph 264,) nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tage der Pfändungsvornahme gestellt und das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt wird.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.