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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 187 § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft 01.08.1989 – 30.09.1995 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 519/1995 § 45↗RIS↗

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Durch die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, welche das gegenwärtige Gesetz in Ansehung einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Execution oder gewisser Acte derselben enthält.
  2. Absatz 2,Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, sind Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Execution, sowie Anträge auf Wiederaufnahme einer aufgeschobenen Execution bei dem Gerichte, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim Executionsgerichte anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Executionsvollzuges gestellt wird.
  3. Absatz 3,Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung oder Einschränkung der Execution vorliegt, hat über Anträge auf Einstellung oder Einschränkung der Execution, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, eine mündliche Verhandlung der Parteien stattzufinden.