Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 161 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 Z 2, Z 2 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen)
in Kraft 01.05.1975 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 136/1975 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 3↗RIS↗
Umfang der Gebühr
§ 3.
(1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis; diese betrifft, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
a) beim unselbständig Erwerbstätigen den tatsächlich entgangenen Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) bei ausschließlich im Haushalt Tätigen die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Hilfskraft.
(2) Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z. 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände, wenn sie über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.