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BGBl. Nr. 346/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
346. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird (BDG-Novelle 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 2255 § 0↗RIS↗
Anl. 1/25geändertText, Schlussteil, sublit cc, sublit dd (neu), lit h, sublit aa, sublit bb, lit i, lit j, lit b, lit c
in Kraft 01.01.1980 – 31.08.1988 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 372/1989 Anl. 1/25↗RIS↗
in Kraft 01.09.1989 – 31.01.1993 · idF BGBl. Nr. 346/1989 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 Anl. 1/25↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung                          Erfordernis
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25.1. Lehrer an Volksschu-    Lehramtsprüfung für Volks-
schulen; ferner Lehrer an Haupt- schulen an einer Pädagogischen
schulen, Sonderschulen, Poly-    Akademie, Lehramtsprüfung an
technischen Lehrgängen, Berufs-  einer Religionspädagogischen
schulen, mittleren und höhe-    Akademie oder Lehrbefähigung für
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Verwendung                          Erfordernis
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ren Schulen und Akademien so-    Volksschulen. Dieses Erfordernis
wie an land- und forstwirt-      wird ersetzt:
schaftlichen berufspädagogi- a) bei Religionslehrern (Anm.: aufgehoben durch
schen Lehranstalten, soweit die abgeschlossene theologi- BGBl. Nr. 372/1989)
sie nicht die Erfordernisse sche Hochschulbildung;
für die Verwendungsgruppe        b) bei Lehrern für Fremdspra-
… 66 unveränderte Absätze
L 2a 2 oder für eine höhere        chen an Pflichtschulen durch
Verwendungsgruppe erfüllen          die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Lehrbefähigung auf Grund einer
Lehramtsprüfung aus einer
Fremdsprache;
c) bei Lehrern für sozialfach-
liche Unterrichtsgegenstände an
Schulen für Sozialberufe oder
für Sozialarbeit durch das
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Verwendung                          Erfordernis
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Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit gemeinsam mit
einer zweijährigen einschlä-
gigen Berufspraxis;
d) bei Lehrern für Bildnerische
Erziehung, für Werkerziehung
und verwandte Unterrichtsge-
genstände an mittleren und
höheren Schulen durch den
Abschluß eines einschlägigen
Hochschulstudiums an einer
Kunsthochschule oder an der
Akademie der bildenden Künste;
e) bei Lehrern für Werkerziehung
für Mädchen an mittleren und
höheren Schulen und bei Lehrern
für die einschlägige praktische
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Verwendung                          Erfordernis
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Fachausbildung an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung
durch
aa) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule oder
bb) die Meisterprüfung aus
Damenkleidermachen oder
Wäschewarenerzeugung
gemeinsam mit der Befähigungs-
prüfung für Arbeitslehrerinnen
und einer vierjährigen
Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für musikalische
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schu-
len, an Akademien und an
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Verwendung                          Erfordernis
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land- und forstwirtschaftli-
chen berufspädagogischen
Lehranstalten durch
aa) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung
an einer höheren Schule
gemeinsam mit der Lehrbe-
fähigung aus Gesang oder
einem zugelassenen In-
strumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung oder
bb) die Lehrbefähigung aus zwei
der vorstehend ange- angeführten
führten Unterrichtsgegen- Unterrichtsgegenstände,
stände oder
cc) (nur an Bildungsanstalten der Abschluß beider
Studienabschnitte des
Studiums der Instrumental-
(Gesangs)pädagogik oder der
Musik- und Bewegungserziehung
nach dem
Kunsthochschul-Studiengesetz
oder
dd) (nur an Bildungsanstalten für
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Verwendung                          Erfordernis
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für Erzieher oder Kinder- Kindergartenpädagogik und an
gärtnerinnen) die Befähi- Bildungsanstalten für
gung für Erzieher oder für) die
Kindergärtnerinnen Befähigungsprüfung für
gemeinsam mit der Lehrbe- Kindergärtnerinnen oder für
fähigung für rhyth- Erzieher bzw. die Reife- und
misch-musikalische Er- Befähigungsprüfung für
ziehung Kindergärten oder für einen
Erzieher sowie in allen
Fällen zusätzlich die
Lehrbefähigung für
rhythmisch-musikalische
Erziehung oder für einen
Unterrichtsgegenstand der
… 14 unveränderte Absätze
musikalischen Erziehung;
g) bei Lehrern für Kurzschrift
oder für Maschinschreiben durch
die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
entsprechenden Lehrbefähigung
für den Unterricht an mittleren
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Verwendung                          Erfordernis
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und höheren Schulen (jedoch
nicht an kaufmännischen
Lehranstalten und
Berufsschulen);
h) bei Lehrern für die prakti-
sche Fachausbildung (Haus- Kindergarten- und
wirtschaft) an den mittleren Hortpraxis sowie für
Anstalten der Lehrerbildung und Unterrichtsgegenstände
der Erzieherbildung Didaktik durch die
aa) die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren Ablegung der Reife-
prüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Befähigung für Befähigungsprüfung
Arbeitslehrerinnen und einer für Kindergärtnerinnen
vierjährigen Praxis; (und Horterzieherinnen)
i) bei Lehrern für Methodik und oder
Schulpraxis an den bb) die Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten (und
Horte) und
cc) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis;
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Verwendung                          Erfordernis
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Bildungsanstalten i) bei Lehrern für Hort- und
Arbeitslehrerinnen durch die Heimpraxis und für
erfolgreiche Ablegung der Unterrichtsgegenstände
Reifeprüfung der Didaktik an einer höheren Bildungs-
anstalten für Erzieher so-
wie an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik für
die zusätzliche Ausbildung
zum Erzieher an Horten durch
aa) die erfolgreiche
Ablegung der Reife-
prüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Befähigungsprüfung
für Erzieher oder
bb) die Reife- und
Befähigungsprüfung für
Arbeitslehrerinnen, einer Erzieher und
Zusatzprüfung aus Didaktik und cc) in beiden Fällen die
einer vierjährigen Lehrpraxis; Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis;
j) bei Lehrern für Kindergarten- hauswirt-
praxis, Hortpraxis und spezi- schaftliche Berufsschulen durch
elle Berufskunde durch die
erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der Be-
fähigung für Kindergärtnerin-
nen oder Horterzieherinnen,
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Verwendung                          Erfordernis
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einer Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen
Berufs- oder Lehrpraxis;
k) bei Lehrern für Heimpraxis und
spezielle Berufskunde an
Bildungsanstalten für Erzieher durch die erfolgreiche
Ablegung der Reifeprüfung an
einer höheren Schule gemeinsam mit der Befähigungsprüfung für Erzieher, einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
einer vierjährigen Praxis;
l) bei Lehrern für hauswirtschaftliche Berufsschulen durch
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… 4 unveränderte Absätze
Verwendung                          Erfordernis
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die Lehrbefähigung für
hauswirtschaftliche Berufs-
schulen.
25.2. Erzieher an Übungs- a) Die erfolgreiche Ablegung der
heimen oder Übungshorten, der Reifeprüfung an einer höheren
Übungskindergärtnerinnen und höheren Schule, gemeinsam
Übungshorterzieherinnen b) die mit der Verwendung entspre- Befähigungsprüfung für
chende Befähigung Erzieher oder für
aa) Erzieher, Kindergärtnerinnen (und
bb Horterzieherinnen) Kindergärtnerinnen oder
cc b) Kindergärtnerinnen die Reife- und
Horterzieherinnen, Befähigungsprüfung für
c) erfolgreiche Ablegung einer Erzieher oder für
Zusatzprüfung aus Didaktik Kindergärten ( und Horte)
d) vierjährige einschlägige Be- und
rufspraxis.
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Verwendung                          Erfordernis
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25.3. Sondererzieher a c) Die erfolgreiche Ablegung der in beiden Fällen die
Reifeprüfung an einer höheren Zusatzprüfung aus
Schule, Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis.
25.3. Sondererzieher        a) Die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule gemeinsam
mit der Befähigungsprüfung
für Erzieher und Sonderer-
zieher oder
b) Befähigung für Erzieher die Reife- und
Sondererzieher und Befähigungsprüfung für
Erzieher gemeinsam mit
der Befähigungsprüfung
für Sondererzieher und
c) vierjährige einschlägige Be- in beiden Fällen eine
rufspraxis, davon eine zwei- vierjährige einschlägige
jährige Praxis an Sonderhor- Berufspraxis, davon eine
ten oder Sonderheimen. zweijährige Praxis an Sonder-
horten oder Sonderheimen.
25.4. Sonderkindergärtne-  a) Die erfolgreiche Ablegung der
… 11 unveränderte Absätze
rinnen an Übungs-Sonderkinder-      Reifeprüfung an einer höheren
gärten                              Schule,
b) Befähigung für Kindergärtne-
rinnen und Sonderkindergärt-
nerinnen,
c) erfolgreiche Ablegung einer
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Verwendung                          Erfordernis
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Zusatzprüfung aus Didaktik und
d) vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten.