BGBl. Nr. 346/1989
346. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird (BDG-Novelle 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/25geändertText, Schlussteil, sublit cc, sublit dd (neu), lit h, sublit aa, sublit bb, lit i, lit j, lit b, lit c
… 10 unveränderte Absätze
25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse:
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Verwendung Erfordernis
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25.1. Lehrer an Volksschu- Lehramtsprüfung für Volks-
schulen; ferner Lehrer an Haupt- schulen an einer Pädagogischen
schulen, Sonderschulen, Poly- Akademie, Lehramtsprüfung an
technischen Lehrgängen, Berufs- einer Religionspädagogischen
schulen, mittleren und höhe- Akademie oder Lehrbefähigung für
ren Schulen und Akademien so- Volksschulen. Dieses Erfordernis
wie an land- und forstwirt- wird ersetzt:
schaftlichen berufspädagogi- a) bei Religionslehrern (Anm.: aufgehoben durch
schen Lehranstalten, soweit die abgeschlossene theologi- BGBl. Nr. 372/1989)
sie nicht die Erfordernisse sche Hochschulbildung;
für die Verwendungsgruppe b) bei Lehrern für Fremdspra-
… 66 unveränderte Absätze
L 2a 2 oder für eine höhere chen an Pflichtschulen durch
Verwendungsgruppe erfüllen die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Lehrbefähigung auf Grund einer
Lehramtsprüfung aus einer
Fremdsprache;
c) bei Lehrern für sozialfach-
liche Unterrichtsgegenstände an
Schulen für Sozialberufe oder
für Sozialarbeit durch das
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Verwendung Erfordernis
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Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit gemeinsam mit
einer zweijährigen einschlä-
gigen Berufspraxis;
d) bei Lehrern für Bildnerische
Erziehung, für Werkerziehung
und verwandte Unterrichtsge-
genstände an mittleren und
höheren Schulen durch den
Abschluß eines einschlägigen
Hochschulstudiums an einer
Kunsthochschule oder an der
Akademie der bildenden Künste;
e) bei Lehrern für Werkerziehung
für Mädchen an mittleren und
höheren Schulen und bei Lehrern
für die einschlägige praktische
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Verwendung Erfordernis
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Fachausbildung an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung
durch
aa) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule oder
bb) die Meisterprüfung aus
Damenkleidermachen oder
Wäschewarenerzeugung
gemeinsam mit der Befähigungs-
prüfung für Arbeitslehrerinnen
und einer vierjährigen
Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für musikalische
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schu-
len, an Akademien und an
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Verwendung Erfordernis
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land- und forstwirtschaftli-
chen berufspädagogischen
Lehranstalten durch
aa) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung
an einer höheren Schule
gemeinsam mit der Lehrbe-
fähigung aus Gesang oder
einem zugelassenen In-
strumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung oder
bb) die Lehrbefähigung aus zwei
der vorstehend ange- angeführten
cc) (nur an Bildungsanstalten der Abschluß beider
Studienabschnitte des
Studiums der Instrumental-
(Gesangs)pädagogik oder der
Musik- und Bewegungserziehung
nach dem
Kunsthochschul-Studiengesetz
oder
dd) (nur an Bildungsanstalten für
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Verwendung Erfordernis
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Erzieher sowie in allen
Fällen zusätzlich die
Lehrbefähigung für
rhythmisch-musikalische
Erziehung oder für einen
Unterrichtsgegenstand der
… 14 unveränderte Absätze
musikalischen Erziehung;
g) bei Lehrern für Kurzschrift
oder für Maschinschreiben durch
die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
entsprechenden Lehrbefähigung
für den Unterricht an mittleren
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Verwendung Erfordernis
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und höheren Schulen (jedoch
nicht an kaufmännischen
Lehranstalten und
Berufsschulen);
h) bei Lehrern für die prakti-
der Erzieherbildung Didaktik durch die
aa) die erfolgreiche Ablegung der
prüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Befähigungsprüfung
für Kindergärten (und
Horte) und
cc) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis;
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Verwendung Erfordernis
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anstalten für Erzieher so-
wie an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik für
die zusätzliche Ausbildung
zum Erzieher an Horten durch
aa) die erfolgreiche
Ablegung der Reife-
prüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Befähigungsprüfung
für Erzieher oder
bb) die Reife- und
Befähigungsprüfung für
Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis;
j) bei Lehrern für Kindergarten- hauswirt-
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… 4 unveränderte Absätze
Verwendung Erfordernis
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die Lehrbefähigung für
hauswirtschaftliche Berufs-
schulen.
25.2. Erzieher an Übungs- a) Die erfolgreiche Ablegung der
heimen oder Übungshorten, der Reifeprüfung an einer höheren
Übungskindergärtnerinnen und höheren Schule, gemeinsam
Übungshorterzieherinnen b) die mit der Verwendung entspre- Befähigungsprüfung für
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Verwendung Erfordernis
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vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis.
25.3. Sondererzieher a) Die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule gemeinsam
mit der Befähigungsprüfung
für Erzieher und Sonderer-
zieher oder
b) Befähigung für Erzieher die Reife- und
Erzieher gemeinsam mit
der Befähigungsprüfung
für Sondererzieher und
c) vierjährige einschlägige Be- in beiden Fällen eine
horten oder Sonderheimen.
25.4. Sonderkindergärtne- a) Die erfolgreiche Ablegung der
… 11 unveränderte Absätze
rinnen an Übungs-Sonderkinder- Reifeprüfung an einer höheren
gärten Schule,
b) Befähigung für Kindergärtne-
rinnen und Sonderkindergärt-
nerinnen,
c) erfolgreiche Ablegung einer
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Verwendung Erfordernis
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