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BGBl. Nr. 346/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
346. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird (BDG-Novelle 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 2255 § 0↗RIS↗
Art. 2aufgehoben
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 659/1983 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1989 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zu Paragraph 184 a, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)

  1. Absatz eins,Der Beamte des Dienststandes, der dem im Paragraph 184 a, BDG 1979 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.
  2. Absatz 2,Die Überleitung beziehungsweise Ernennung einer Person, die der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung noch nicht angehört, ist
    1. Ziffer eins
      in die Verwendungsgruppen PT 1, PT 2, PT 7, PT 8 und PT 9 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1984,
    2. Ziffer 2
      in die Verwendungsgruppen PT 5 und PT 6 frühestens mit Wirkung vom 1. März 1985,
    3. Ziffer 3
      in die Verwendungsgruppen PT 3 und PT 4 frühestens mit Wirkung vom 1. Mai 1986
    zulässig.
  3. Absatz 3,Die Überleitung wird mit dem im Absatz 2, für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Tag wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung nach Ablauf dieser Frist abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe dieser Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  4. Absatz 4,Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse für eine von der Etappenregelung nach Absatz 2, bereits erfaßte Verwendungsgruppe erst nach dem Inkrafttreten der betreffenden Etappe, so wird die Überleitung abweichend vom Absatz 3, frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.