BGBl. Nr. 346/1989
346. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird (BDG-Novelle 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 237geändertAbs 1
Leistungsfeststellung
---------------------
§ 237.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens Ist ein Beamter in den Jahren 1986, 1987 oder 1988 in die Dienstklasse IV der §§ Verwendungsgruppe B, C, W 1, W 2 oder H 2 ernannt worden und ist über das Kalenderjahr, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist, noch keine Leistungsfeststellung erfolgt, so ist eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 81 bis 90 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren sind nach Abs. 1 Z 1 oder 2 BDG 1979 über das betreffende Kalenderjahr zulässig, wenn das Verfahren vor dem Ablauf des Jahres 1989 eingeleitet wird. In diesem Bundesgesetz fortzuführen Fall kommt dem Beamten ein Antragsrecht gemäß § 86 Abs. 1 BDG 1979 ohne Beschränkung auf einen bestimmten Kalendermonat zu.
(2) (Anm.: Gegenstandslos)
(3) Die nach den §§ 40 bis 50 oder 137 BDG zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach diesem Bundesgesetz unberührt.