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BGBl. Nr. 356/1989

kundgemacht 27.07.1989 RIS↗
356. Bundesgesetz: Volksbefragungsgesetz 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem das Verfahren über die Durchführung von Volksbefragungen geregelt wird (Volksbefragungsgesetz 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 356/1989× zu VBefrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksbefragungsgesetz 1989 (VBefrG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.07.1989 – 31.12.2023 · idF BGBl. Nr. 356/1989 · danach: BGBl. I Nr. 130/2023 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit „ja“ oder „nein“ gestimmt hat, oder welchen der beiden Lösungsvorschläge er angekreuzt hat, oder
    3. Ziffer 3
      überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
    4. Ziffer 4
      die zur Abstimmung gelangte Frage, sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde, oder beide alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt worden sind, oder
    5. Ziffer 5
      aus dem vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte, oder für welchen Lösungsvorschlag der Stimmberechtigte stimmen wollte.
  2. Absatz 2,Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
  3. Absatz 3,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.