Absatz eins,Die Beitragssätze des Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1989 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
BGBl. Nr. 357/1989
357. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1989 und Mühlengesetz-Novelle 1989
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1989) und des Mühlengesetzes 1981 (Mühlengesetz-Novelle 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz 2,Unbeschadet der in Artikel römisch zehn, Absatz 4, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 330, enthaltenen Zweckwidmung für die Verwendung der dort angeführten Überschüsse für Transportkostenvergütungen können diese Mittel vom Getreidewirtschaftsfonds auch für eine Verbilligung von vermahlenem Durumweizen sowie zum Ausgleich der Preisunterschiede zwischen Qualitätsweizen, Roggen und Durumweizen der Ernte 1988 und jenen der Ernte 1989 verwendet werden.