Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1989 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.Die Beitragssätze des Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1989 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der in Art. X Abs. 4 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, enthaltenen Zweckwidmung für die Verwendung der dort angeführten Überschüsse für Transportkostenvergütungen können diese Mittel vom Getreidewirtschaftsfonds auch für eine Verbilligung von vermahlenem Durumweizen sowie zum Ausgleich der Preisunterschiede zwischen Qualitätsweizen, Roggen und Durumweizen der Ernte 1988 und jenen der Ernte 1989 verwendet werden.Unbeschadet der in Artikel römisch zehn, Absatz 4, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 330, enthaltenen Zweckwidmung für die Verwendung der dort angeführten Überschüsse für Transportkostenvergütungen können diese Mittel vom Getreidewirtschaftsfonds auch für eine Verbilligung von vermahlenem Durumweizen sowie zum Ausgleich der Preisunterschiede zwischen Qualitätsweizen, Roggen und Durumweizen der Ernte 1988 und jenen der Ernte 1989 verwendet werden.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160863
Alte Dokumentnummer
N5198511205Y