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BGBl. Nr. 363/1989

kundgemacht 27.07.1989 RIS↗Parlament↗
363. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Bundesgesetz vom 27. Juni 1989, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 363/1989× zu BUAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 2 § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 01.08.1989 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 363/1989 · danach: BGBl. I Nr. 70/2009 § 23↗RIS↗

Lohnaufzeichnungen

Paragraph 23,

Dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubs- und Abfertigungskarten, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten und dergleichen) zu gewähren. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist vom Arbeitgeber überdies die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu gewähren.