BGBl. Nr. 363/1989
363. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Bundesgesetz vom 27. Juni 1989, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Lohnaufzeichnungen
Paragraph 23,
Dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubs- und Abfertigungskarten, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten und dergleichen) zu gewähren. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist vom Arbeitgeber überdies die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu gewähren.