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BGBl. Nr. 372/1989

kundgemacht 28.07.1989 RIS↗Parlament↗
372. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 372/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 3 § 0↗RIS↗
§ 64aneu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1992) · idF BGBl. Nr. 372/1989 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 276/1991 § 64a↗RIS↗

Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen

Paragraph 64 a, (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß

  1. Ziffer eins
    Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
  2. Ziffer 2
    Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 3,) BDG 1979,
so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  1. Absatz 2,Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß
    1. Ziffer eins
      Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 3,) BDG 1979,
    so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.