Absatz eins,Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.
BGBl. Nr. 620/1989
620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Spielbedingungen und Vertrieb
Paragraph 16,
- Absatz 2,In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:
- Ziffer einsdie Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
- Ziffer 2die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen;
- Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
- Ziffer 4das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze;
- Ziffer 5die Gewinnränge und die Aufteilung der Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;
- Ziffer 6nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.
- Absatz 3,In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:
- Ziffer einsdie Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
- Ziffer 2das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze einer Serie;
- Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.
- Absatz 4,In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:
- Ziffer einsdie Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
- Ziffer 2die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne;
- Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
- Ziffer 4nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
- Absatz 5,In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:
- Ziffer einsdie Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
- Ziffer 2die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen;
- Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
- Ziffer 4die Wettarten und das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;
- Ziffer 5nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
- Absatz 6,In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:
- Ziffer einsdie Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
- Ziffer 2die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
- Ziffer 3die Anzahl und die Höhe der Gewinne.
- Absatz 7,Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.
- Absatz 8,Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, der Nummernlotterien und die Ersatzziehungen des Totos sind unter Aufsicht der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung durchzuführen.
- Absatz 9,Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck und die Skartierung unverkaufter Lose unter Aufsicht der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung durchzuführen, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist Paragraph 13, des Staatsdruckereigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981,, anzuwenden.
- Absatz 10,Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.
- Absatz 11,Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.
- Absatz 12,Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Absatz 2, sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:
- Ziffer einsInhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,;
- Ziffer 2Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
- Ziffer 3Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;
- Ziffer 4begünstigte Invalide im Sinne des Paragraph 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen.