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BGBl. Nr. 620/1989

kundgemacht 21.12.1989 RIS↗Parlament↗
620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Kundmachung BGBl. Nr. 620/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.10.1993 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. Nr. 695/1993 § 21↗RIS↗

Spielbanken

Konzession

Paragraph 21, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen.

  1. Absatz 2,Eine Konzession nach Absatz eins, darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der
    1. Ziffer eins
      eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist,
    2. Ziffer 2
      keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluß verfügen und durch deren Einfluß eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
    3. Ziffer 3
      über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling verfügt,
    4. Ziffer 4
      Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, vorliegt und
    5. Ziffer 5
      nach den Umständen (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, daß er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer für die Gebietskörperschaften den besten Spielbankabgabenertrag erzielt.
  2. Absatz 3,Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 4,Insgesamt dürfen höchstens zwölf Konzessionen im Sinne des Absatz eins, erteilt werden. Für das Gebiet einer Gemeinde darf nur eine Konzession erteilt werden.
  4. Absatz 5,Treten mehrere Konzessionswerber, die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Absatz 2, Ziffer 5, zu entscheiden.