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BGBl. Nr. 620/1989

kundgemacht 21.12.1989 RIS↗Parlament↗
620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Kundmachung BGBl. Nr. 620/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. I Nr. 105/2005 § 28↗RIS↗

Spielbankabgabe

Paragraph 28, (1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.

  1. Absatz 2,Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer und den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen zu berechnen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne und jener Spieleinsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons) geleistet werden.
  2. Absatz 3,Die Spielbankabgabe beträgt:
    1. Ziffer eins
      von den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer:

     für die ersten     500 000 S ....... 35 vH,

     für die weiteren   500 000 S ....... 40 vH,

     für die weiteren   500 000 S ....... 45 vH,

     für die weiteren   500 000 S ....... 50 vH,

     für die weiteren 1 000 000 S ....... 55 vH,

     für die weiteren 1 500 000 S ....... 60 vH,

     für die weiteren 2 500 000 S ....... 65 vH,

     für die weiteren 3 000 000 S ....... 70 vH,

     für alle weiteren Beträge .......... 80 vH.

  1. Ziffer 2
    von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen 48 vH.