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BGBl. Nr. 620/1989

kundgemacht 21.12.1989 RIS↗Parlament↗
620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Kundmachung BGBl. Nr. 620/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 620/1989 § 33↗RIS↗

Tombolaspiele

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Tombolaspiele sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen Tombolakarten erzielt werden können, die eine nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete Zahlenkombination (Gewinnkombination) aufweisen, wobei die Zahlen dieser Kombination in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
  2. Absatz 2,Als Gewinnkombination können in den Spielbedingungen festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Ambo (zwei Zahlen in einer Reihe),
    2. Ziffer 2
      Terno (drei Zahlen in einer Reihe),
    3. Ziffer 3
      Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe),
    4. Ziffer 4
      Quinterno (alle Zahlen in einer Reihe),
    5. Ziffer 5
      Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),
    6. Ziffer 6
      Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer Tombolakarte).