- Ziffer einsin Verfahren vor Zivil- und Strafgerichten;
- Ziffer 2gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
- Ziffer 3gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
- Ziffer 4wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt.
BGBl. Nr. 620/1989
620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51neu
Spielgeheimnis
Paragraph 51, (1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen.
- Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht