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BGBl. Nr. 620/1989

kundgemacht 21.12.1989 RIS↗Parlament↗
620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Kundmachung BGBl. Nr. 620/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 620/1989 § 9↗RIS↗

Sofortlotterien

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Sofortlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnehmer einen auf einem Spielanteilsschein vorgedruckten allfälligen Gewinn unmittelbar nach Erwerb feststellen können.
  2. Absatz 2,Sonstige Sofortlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnehmer spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Abschluß von Wetten über die Gewinnchancen von Symbolen oder Zahlenkombinationen Kenntnis über einen allfälligen Gewinn erlangen können.