Absatz eins,Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
BGBl. Nr. 642/1989
642. Bundesgesetz: 48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 345aneu
Landesschiedskommission
Paragraph 345 a,
- Absatz 2,Die Landesschiedskommission ist zuständig:
- Ziffer einszur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages und
- Ziffer 2zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4,
- Absatz 3,Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.