Absatz eins,Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
BGBl. Nr. 643/1989
643. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (16. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102neu
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
Paragraph 102,
- Absatz 2,Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 91, zu gewähren.
- Absatz 3,Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 92 und 93 zu gewähren.
- Absatz 4,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 95 bis 98 zu gewähren.
Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1981,)