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BGBl. Nr. 648/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
648. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1989
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1989 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 19. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes und Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes)
Kundmachung BGBl. Nr. 648/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) 20 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 40neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.08.1992 · idF BGBl. Nr. 648/1989 · danach: BGBl. Nr. 474/1992 Art. 1 § 40↗RIS↗

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise
    1. Ziffer eins
      wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Waise ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;
    2. Ziffer 2
      infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Ziffer eins, bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.