Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 648/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
648. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1989
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1989 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 19. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes und Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes)
Kundmachung BGBl. Nr. 648/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 12 § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 648/1989 · danach: BGBl. Nr. 687/1991 § 51↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwölf.
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Beschädigtenrenten sowie die Zuschüsse gemäß Paragraph 14, werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Zusatzrenten (Paragraph 12,) sowie die Zulagen gemäß Paragraphen 16 bis 20 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.
  2. Absatz 2,Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen gemäß Paragraphen 35 a und 46 a sowie die Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b und die Beihilfen (Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2 und 3) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (Paragraph 35, Absatz 3,) sowie die Zulagen gemäß Paragraphen 35 a und 46 a zu einer bereits zuerkannten Grundrente, die Zulage gemäß Paragraph 46 a, zu einer bereits zuerkannten Waisen- oder Elternrente oder zu einer bereits zuerkannten Beihilfe (Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2 und 3) sind frühestens vom dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches an zu leisten.
  3. Absatz 3,Krankengeld, Familiengeld, Taggeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.