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BGBl. Nr. 651/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
651. Bundesgesetz: Eltern-Karenzurlaubsgesetz — EKUG und Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem ein Karenzurlaub für Väter geschaffen (Eltern-Karenzurlaubsgesetz — EKUG) und das Mutterschutzgesetz 1979, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 651/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 4 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 3; Abs 4 Z 1, Z 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1990) · idF BGBl. Nr. 737/1988 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 651/1989 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1990 · idF BGBl. Nr. 651/1989 · danach: BGBl. Nr. 408/1990 § 22↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Pensionsbeitrag
§ 22.
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,0 vH der Bemessungsgrundlage.
Diese besteht aus
1. dem Gehalt,
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamt auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen. Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a und 50b BDG 1979 herabgesetzt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 ergibt.
(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten
einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren.
(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen
Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
1. Karenzurlaubes nach § den §§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2. Präsenz- bis 5 EKUG oder Zivildienstes
2. Präsenz- oder Zivildienstes keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu
kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte
nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.