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BGBl. Nr. 651/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
651. Bundesgesetz: Eltern-Karenzurlaubsgesetz — EKUG und Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem ein Karenzurlaub für Väter geschaffen (Eltern-Karenzurlaubsgesetz — EKUG) und das Mutterschutzgesetz 1979, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 651/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 4 § 0↗RIS↗
§ 177geändert nie in Kraft getretenAbs 4 Z 2, Schlussteil; Abs 5
in Kraft 01.10.1988 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 447/1990 § 177↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1990) · idF BGBl. Nr. 651/1989 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 447/1990 § 177↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 177.
(1) Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
(2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.
(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitäts(Hochschul)assistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.
(4) In die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren sind
1. Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, und
2. Zeiten von Karenzurlauben nach § den §§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren 15b MSchG oder
nicht einzurechnen. nach den §§ 2 bis 5 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren
(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Karenzurlaubes nach § den §§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 bis 15b MSchG oder nach oben §§ 2 bis 5 EKUG eintreten, dürfen insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.