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BGBl. Nr. 651/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
651. Bundesgesetz: Eltern-Karenzurlaubsgesetz — EKUG und Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem ein Karenzurlaub für Väter geschaffen (Eltern-Karenzurlaubsgesetz — EKUG) und das Mutterschutzgesetz 1979, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 651/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 4 § 0↗RIS↗
§ 75geändertAbs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 651/1989 § 75↗RIS↗
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1990 · idF BGBl. Nr. 651/1989 · danach: BGBl. Nr. 447/1990 § 75↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Karenzurlaub
§ 75.
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gewährt werden, sowie für eine Verfügung gemäß Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
1. die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, und
2. eine Verfügung gemäß Abs. 3
ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
(5) Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen
1. eigenen Kindes oder
2. Wahl- oder Pflegekindes
des Beamten gewährt wird und nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes beginnt.