Absatz eins,Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus.
BGBl. Nr. 654/1989
654. Bundesgesetz: Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz — RRAG
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem Bestimmungen über den Revisionsrekurs in besonderen außerstreitigen Verfahren geändert werden (Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz — RRAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Rechtsmittel
Paragraph 15,
- Absatz 2,Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 oder des Paragraph 7, Absatz eins, sind.
- Absatz 3,Der Revisionsrekurs unterliegt nicht der Beschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG.