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BGBl. Nr. 656/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
656. Bundesgesetz: Erbrechtsänderungsgesetz 1989 — ErbRÄG 1989
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht und die Sicherung der Ehewohnung für den überlebenden Ehegatten (Erbrechtsänderungsgesetz 1989 — ErbRÄG 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 656/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 136 § 0↗RIS↗
§ 773aneu
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 656/1989 · danach: BGBl. I Nr. 135/2000 § 773a↗RIS↗

Pflichtteilsminderung

Paragraph 773 a, (1) Standen ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so mindert sich der Pflichtteil dieses Elternteils oder seiner Vorfahren dem Kind und seinen Nachkommen gegenüber und der des Kindes und seiner Nachkommen dem Elternteil und seinen Vorfahren gegenüber, wenn es der Erblasser anordnet, auf die Hälfte.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 771 und 772 gelten sinngemäß für die Pflichtteilsminderung.