BGBl. Nr. 660/1989
660. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bestimmungen auf dem Gebiet des Strukturverbesserungsgesetzes, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 128geändertAbs 2 lit b, lit d, lit e, lit f; Abs 3
§ 128.
(1) In das Wareneingangsbuch (§ 127) sind alle Waren (einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung, auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebes üblicherweise zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden, sind auch dann einzutragen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.
(2) Das Wareneingangsbuch muß für jeden Posten der die im Abs. 1 bezeichneten Waren die folgenden folgende Angaben enthalten:
a) fortlaufende Nummer der Eintragung;
b) Tag, an dem der gewerbliche Unternehmer den Warenposten erwirbt (das Eigentum, den Besitz des Wareneinganges oder die Verfügungsmacht erlangt) der Rechnungsausstellung;
c) Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten;
d) handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens, wobei eine branchenübliche Sammelbezeichnung genügt;
e) Preis des Warenpostens;
f) Hinweis auf die Belegsammlung dazugehörigen Belege.
(3) Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Die Eintragungen sind innerhalb einer Woche, gerechnet von dem Tag an, an dem die Ware erworben wurde, Die Eintragungen sind zeitgerecht im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 2 zweiter Unterabsatz, bezogen auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben, vorzunehmen. Eintragungspflichtige Angaben, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, sind am Tag des Bekanntwerdens nachträglich einzutragen. Gleichzeitig mit der Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein solcher erteilt worden ist, die fortlaufende Nummer, unter der die Ware im Wareneingangsbuch eingetragen ist, zu vermerken.
(4) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Bestimmungen des § 127 und der Abs. 1 bis 3 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen, wenn die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneinganges bieten.