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BGBl. Nr. 660/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
660. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bestimmungen auf dem Gebiet des Strukturverbesserungsgesetzes, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 660/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 3212 § 0↗RIS↗
§ 85geändertA. Anbringen: Abs 1
in Kraft 01.01.1962 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 194/1961 · danach: BGBl. Nr. 660/1989 § 85↗RIS↗
in Kraft 01.01.1990 – 25.03.2009 · idF BGBl. Nr. 660/1989 · danach: BGBl. I Nr. 20/2009 § 85↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
3. ABSCHNITT.
Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen
Personen.
A. Anbringen.
§ 85.
(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich, telegraphisch oder durch Fernschreiben einzureichen (Eingaben).
(2) Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.