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BGBl. Nr. 660/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
660. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bestimmungen auf dem Gebiet des Strukturverbesserungsgesetzes, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 660/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 3212 § 0↗RIS↗
§ 86aneu
in Kraft 01.01.1990 – 26.08.1994 · idF BGBl. Nr. 660/1989 · danach: BGBl. Nr. 681/1994 § 86a↗RIS↗

Paragraph 86 a,

  1. Absatz eins,Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen,
    1. Litera a
      unter welchen Voraussetzungen welche Arten automationsunterstützter Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,
    2. Litera b
      daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten automationsunterstützter Datenübertragung ausgeschlossen sind und
    3. Litera c
      welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten automationsunterstützter Datenübertragung aufzubewahren sind.